Der Vorstand wird von der Generalversammlung wie folgt gewählt:

Der/die 1. Vorsitzende wird auf der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der/die Kandidat(in) muss mindestens 35 Jahre alt sein, einen einwandfreien Leumund haben, länger als fünf Jahre Vereinsmitglied sein, am Vereinsleben teilgenommen haben und über die Fähigkeit verfügen, einen Verein führen zu können. Der/die Kandidat(in) muss schriftlich durch 5 Schützenunterschriften beim Ältestenrat vorgeschlagen werden und durch diesen genehmigt sein, wobei jedes Mitglied nur einen Kandidaten benennen kann.

Der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Schriftführer(in) und der/die 1. Kassierer(in) wird sinngemäß wie der/die 1.Vorsitzende gewählt. Die Kandidaten(innen) müssen mindestens 25 Jahre alt sein.

Der/die 2. Schriftführer(in), der/die 2. Kassierer(in), der/die Schießwart(in), der/die Vertreter(in) der Damenriege und der/die 1. und 2. Jungschützenvertreter(in) werden in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Kandidaten können in der wählenden Generalversammlung frei aufgestellt werden.

Der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer(in), der/die 2. Schriftführer(in), der/die 1. Jungschützenvertreter(in), der/die Schießwart(in), werden in der Generalversammlung 2017 für 3 Jahre gewählt. Die nächste Wahl findet 2020 und dann immer alle 3 Jahre statt.

Der/die 2. Vorsitzende, der/die 2. Kassierer(in), der/die 1.Schriftführer(in), der/die 2. Jungschützenvertreter(in), der/die Vertreter(in) der Damenriege werden in der Generalversammlung 2017 für 2 Jahre gewählt. Die nächste Wahl findet 2019 und dann immer alle 3 Jahre statt.

Der Major (m/w) wird auf der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Die nächste Wahl findet im Jahr 2018, dann 2021 und in der Folgezeit dann immer alle 3 Jahre statt. Die Kandidaten können in der wählenden Generalversammlung frei aufgestellt werden.

Jedes Vorstandsmitglied, auch das dem erweiterten Vorstand mit bloß beratender Funktion angehörende Mitglied, bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten General- oder Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand und Ältestenrat.

Die Wahlen für den Vorstand leitet der/die Vorsitzende des Ältestenrates und die des Ältestenrates der/die 1. Vorsitzende.

Der /die 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Bürgerschützenvereins. Er/Sie hat die Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten. Er/Sie gibt bei Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit die Entscheidung.

Der/die 2. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

Der/die 1. Schriftführer(in) des Vereins vertritt den/die 1. Vorsitzenden soweit dieser und der/die Vorsitzende verhindert sein sollten. Dem/der 1. Schriftführer(in) obliegt das gesamte Schriftwesen des Bürgerschützenvereins. Er/Sie führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er/Sie fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und erstattet anhand der gefertigten Protokolle einen Tätigkeitsbericht. Protokolle der Vorstandssitzungen sind von ihm stets in der folgenden Sitzung des Vorstandes zu verlesen.

Der/die 1. Kassierer(in) ist für das Finanzwesen des Bürgerschützenvereins verantwortlich. Er/Sie hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen, die Belege zu verwahren und den pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge zu überwachen. Er/Sie hat für die Erstellung des Jahresabschlusses zu sorgen und sowohl gegenüber dem Vorstand als auch der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 14. Januar 2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen, Statuten und Geschäftsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Wenn eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein sollte oder ihren steuerbegünstigten Gemeinnützigkeitsstatus gefährden sollte, wird dadurch die Geltung der Satzung im übrigen nicht berührt.
Es wird stattdessen eine der unwirksamen Bestandteile im Sinne und der materiellen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung gewählt, die den Auflagen und Wünschen der zuständigen Finanzbehörde entspricht.
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