Die Generalversammlung wählt eine(n) 1. und 2. Kassenprüfer(in) sowie ein(en) Ersatzkassenprüfer(in). Der/die 1. Kassenprüfer(in) verliert mit der nächsten Generalversammlung sein/ihr Amt. An seine/ihre Stelle tritt der/die bisherige 2. Kassenprüfer(in) und an dessen/deren Stelle wiederum der/die Ersatzkassenprüfer(in). Auf den folgenden Generalversammlungen wird mithin nur noch ein(e) neue(r) Ersatzkassenprüfer(in) gewählt.

Der/Die 1. und 2. Kassenprüfer(in) überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Generalversammlung zu berichten. Ist ein Kassenprüfer verhindert, so tritt an dessen Stelle der Ersatzkassenprüfer(in).