Wenn eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein sollte oder ihren steuerbegünstigten Gemeinnützigkeitsstatus gefährden sollte, wird dadurch die Geltung der Satzung im übrigen nicht berührt.
Es wird stattdessen eine der unwirksamen Bestandteile im Sinne und der materiellen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung gewählt, die den Auflagen und Wünschen der zuständigen Finanzbehörde entspricht.