Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Schriftführer(in) sowie der/die 1. Kassierer(in) bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, den Bürgerschützenverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Bürgerschützenvereins werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.