Satzung des BSV

  • § 01 Name und Sitz Open or Close

    Der Verein führt den Namen Bürgerschützenverein Friedrichsdorf und Umgebung e. V., hat seinen Sitz in Friedrichsdorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Vereinsbezirk umfasst die Gemeinde Friedrichsdorf und die nähere Umgebung.

  • § 02 Wesen und Aufgaben des Vereins Open or Close
    Der Bürgerschützenverein Friedrichsdorf und Umgebung e. V. stellt sich folgende Aufgaben:
    • die alten heimatlichen Riten und Gebräuche zu erhalten und zu heben;
    • die Liebe zur Heimat zu fördern;
    • den Gemeinsinn und die Eintracht unter den Einwohnern der Gemeinde Friedrichsdorf und Umgebung ohne Unterschied der Religion, der Herkunft und des Standes zu pflegen;
    • Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben;
    • die Persönlichkeits- und Gemeinschaftsförderung durch die Pflege des Schießsports;
    • den Mitgliedern und allen Bewohnern von Friedrichsdorf und Umgebung alljährlich Gelegenheit zu geben, ein wahres und echtes Volksfestes, das Schützenfest, in uneigennützigem Zusammenhalt sowie zur Pflege des Friedrichsdorfer Brauchtums zu feiern;
    • politisch und konfessionell neutral zu sein.
  • § 03 Gemeinnützigkeit Open or Close
    1. Der Bürgerschützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"; der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Belebung des Gemeinsinns und der Heimatliebe unter Förderung von Heimatliebe und Heimatkunde sowie der Ausübung des Schießsports.
    2. Der Bürgerschützenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Bürgerschützenvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  • § 04 Vereinsjahr Open or Close
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • § 05 Mitgliedschaft Open or Close
    Mitglied können alle Einwohner(innen) aus Friedrichsdorf und Umgebung werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s). Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
    Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller(in) die Gründe mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand ist der/die Antragsteller(in) jedoch berechtigt, den Ältestenrat anzurufen. Wenn und soweit dieser abweichend vom Vorstand die Aufnahme mit einfacher Mehrheit befürwortet, hat die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme zu entscheiden.
  • § 06 Beendigung der Mitgliedschaft Open or Close
    1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
    2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem gesetzlichen Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
    3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Verletzung der Vereinsinteressen, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist der Ältestenrat anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim gesetzlichen Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet.
    Ein wichtiger Grund für den Ausschluss liegt insbesondere vor,
    • wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als 2 Monate vergangen sind;
    • wenn ein Mitglied gegen die Satzungen verstößt, sich eines erheblichen Verstoßes gegen den Gemeinschaftsgeist und die Kameradschaft schuldig macht oder keinen achtbaren Lebenswandel führt.
  • § 07 Organe des Vereins Open or Close
    Organe des Bürgerschützenvereins sind:
    • der Vorstand
    • der Ältestenrat
    • die General- und Mitgliederversammlung.
  • § 08 Vorstand des Vereins Open or Close

    Den Vorstand bilden:

    a) der/die 1. Vorsitzende,

    b) der/die 2. Vorsitzende,

    c) der/die 1. Schriftführer(in),

    d) der/die 1. Kassierer(in),

    e) der/die Vorsitzende des Ältestenrates,

    f) der / die 1. Jungschützenvertreter(in) zwischen dem 21. und 35. Lebensjahr,

    g) der Major (m/w).

     

    Als beratende Mitglieder gehören außerdem dem Vorstand an:

    a) der/die Vertreter(in) der Damenriege,

    b) der/die 2. Schriftführer(in),

    c) der/die 2. Kassierer(in),

    d) der/die Schießwart(in),

    e) der / die 2. Jungschützenvertreter(in) zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr

    f) der jeweilige Schützenkönig(in).

     

    Stimmberechtigt sind im Vorstand nur die unter Ziffer 1 Buchstabe a) bis g) genannten Vorstandsmitglieder. Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) bis f) genannten Mitglieder haben hingegen nur beratende Funktion und damit im Vorstand kein Stimmrecht.

  • § 09 Gesetzlicher Vorstand Open or Close

    Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Schriftführer(in) sowie der/die 1. Kassierer(in) bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung.

    Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, den Bürgerschützenverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Bürgerschützenvereins werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

  • § 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Open or Close
    Aufgaben des Vorstandes sind:
    • Führung der laufenden Geschäfte
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
    • Erstattung von Tätigkeitsberichten
    • Beschluss über Rücklagenzuführungen nach § 58 der Abgabenordnung.
    • auf die Einhaltung der §§ 2 und 3 niedergelegten Grundsätze zu achten und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, diese Zwecke und Aufgaben zu verwirklichen,
    • die Interessen und Vorteile des Vereins nach allen Seiten zu wahren, die Versammlungen, Feste und Feiern vorzubereiten und zu gestalten.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende bzw. im Falle dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
  • § 11 Beschreibung der Aufgaben Open or Close

    Der /die 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Bürgerschützenvereins. Er/Sie hat die Vorstandssitzungen, Mitglieder- und Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten. Er/Sie gibt bei Abstimmungen im Falle der Stimmengleichheit die Entscheidung.

    Der/die 2. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

    Der/die 1. Schriftführer(in) des Vereins vertritt den/die 1. Vorsitzenden soweit dieser und der/die Vorsitzende verhindert sein sollten. Dem/der 1. Schriftführer(in) obliegt das gesamte Schriftwesen des Bürgerschützenvereins. Er/Sie führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er/Sie fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und erstattet anhand der gefertigten Protokolle einen Tätigkeitsbericht. Protokolle der Vorstandssitzungen sind von ihm stets in der folgenden Sitzung des Vorstandes zu verlesen.

    Der/die 1. Kassierer(in) ist für das Finanzwesen des Bürgerschützenvereins verantwortlich. Er/Sie hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen, die Belege zu verwahren und den pünktlichen Eingang der Mitgliedsbeiträge zu überwachen. Er/Sie hat für die Erstellung des Jahresabschlusses zu sorgen und sowohl gegenüber dem Vorstand als auch der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

  • § 12 Wahl des Vorstandes Open or Close

    Der Vorstand wird von der Generalversammlung wie folgt gewählt:

    Der/die 1. Vorsitzende wird auf der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der/die Kandidat(in) muss mindestens 35 Jahre alt sein, einen einwandfreien Leumund haben, länger als fünf Jahre Vereinsmitglied sein, am Vereinsleben teilgenommen haben und über die Fähigkeit verfügen, einen Verein führen zu können. Der/die Kandidat(in) muss schriftlich durch 5 Schützenunterschriften beim Ältestenrat vorgeschlagen werden und durch diesen genehmigt sein, wobei jedes Mitglied nur einen Kandidaten benennen kann.

    Der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Schriftführer(in) und der/die 1. Kassierer(in) wird sinngemäß wie der/die 1.Vorsitzende gewählt. Die Kandidaten(innen) müssen mindestens 25 Jahre alt sein.

    Der/die 2. Schriftführer(in), der/die 2. Kassierer(in), der/die Schießwart(in), der/die Vertreter(in) der Damenriege und der/die 1. und 2. Jungschützenvertreter(in) werden in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Kandidaten können in der wählenden Generalversammlung frei aufgestellt werden.

    Der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Kassierer(in), der/die 2. Schriftführer(in), der/die 1. Jungschützenvertreter(in), der/die Schießwart(in), werden in der Generalversammlung 2017 für 3 Jahre gewählt. Die nächste Wahl findet 2020 und dann immer alle 3 Jahre statt.

    Der/die 2. Vorsitzende, der/die 2. Kassierer(in), der/die 1.Schriftführer(in), der/die 2. Jungschützenvertreter(in), der/die Vertreter(in) der Damenriege werden in der Generalversammlung 2017 für 2 Jahre gewählt. Die nächste Wahl findet 2019 und dann immer alle 3 Jahre statt.

    Der Major (m/w) wird auf der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

    Die nächste Wahl findet im Jahr 2018, dann 2021 und in der Folgezeit dann immer alle 3 Jahre statt. Die Kandidaten können in der wählenden Generalversammlung frei aufgestellt werden.

    Jedes Vorstandsmitglied, auch das dem erweiterten Vorstand mit bloß beratender Funktion angehörende Mitglied, bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten General- oder Mitgliederversammlung.

    Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand und Ältestenrat.

    Die Wahlen für den Vorstand leitet der/die Vorsitzende des Ältestenrates und die des Ältestenrates der/die 1. Vorsitzende.

  • § 13 Ältestenrat Open or Close
    Verdiente Schützen(innen), die mehr als 10 Jahre Mitglieder des Vereins sind und sich am Vereinsleben aktiv beteiligt haben, können in den Ältestenrat gewählt werden. Die Wahl findet erstmals mit der Wahl des Vorstandes statt, in der Folgezeit aber alle drei Jahre und zwar so, das die Wahl des Ältestenrates immer im Jahre nach der Vorstandswahl durchgeführt wird.
    Die Wahl findet nach freien Vorschlägen in der offenen Abstimmung statt. Der Rat darf bis zu sieben Mitglieder haben.
    Die Gewählten erwählen aus ihren Reihen eine(n) Vorsitzende(n), der/die gem. § 8 der Satzung kraft seines Amtes dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied angehört.
    Der Ältestenrat nimmt die Vorschläge für die Wahlen des/der 1. sowie des/der 2. Vorsitzenden und des/der 1. Schriftführer(in) an, berät und entscheidet über die Weitergabe an die Generalversammlung.
  • § 14 General- und Mitgliederversammlung Open or Close
    Jährlich sind mindestens eine Generalversammlung und eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Generalversammlung soll nach Möglichkeit im Januar stattfinden. Die Generalversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die Ladungsfrist beginnt mit der Absendung der Einladung.
    Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen muss spätestens acht Tage vor dem Termin den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Einladung gilt als rechtzeitig bekannt gemacht, wenn sie spätestens acht Tage vor dem Termin im Schaukasten des Vereinslokals "Schützenhof Niermann" an der Brackweder Str. 7 in Friedrichsdorf unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der Mitgliederversammlung sowie des Gegenstandes der Beschlussfassung ausgehängt worden ist.
    Weitergehende General- und Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muss allerdings einberufen werden, wenn mindestens 50 Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden des Vereins beantragen.
    Jede ordnungsgemäß einberufene General- und Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Beschlüsse der General- und Mitgliederversammlung werden, soweit sich aus dieser Satzung oder Gesetz nichts abweichendes ergibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
    Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 3 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    Zur Änderung der Satzung des Bürgerschützenvereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • § 15 Aufgaben der Generalversammlung Open or Close

    Aufgabe der Generalversammlung ist:

    • Wahl des Vorstandes und der/die Kassenprüfer(innen)
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Änderung der Satzung
  • § 16 Kassenprüfer Open or Close

    Die Generalversammlung wählt eine(n) 1. und 2. Kassenprüfer(in) sowie ein(en) Ersatzkassenprüfer(in). Der/die 1. Kassenprüfer(in) verliert mit der nächsten Generalversammlung sein/ihr Amt. An seine/ihre Stelle tritt der/die bisherige 2. Kassenprüfer(in) und an dessen/deren Stelle wiederum der/die Ersatzkassenprüfer(in). Auf den folgenden Generalversammlungen wird mithin nur noch ein(e) neue(r) Ersatzkassenprüfer(in) gewählt.

    Der/Die 1. und 2. Kassenprüfer(in) überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Generalversammlung zu berichten. Ist ein Kassenprüfer verhindert, so tritt an dessen Stelle der Ersatzkassenprüfer(in).

  • § 17 Mitgliedsbeiträg Open or Close
    Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder ab Vollendung des 80. Lebensjahres.

    Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft während des Vereinsjahrs begründet oder beendet wird.

  • § 18 Geschäftsordnung Open or Close
    Der Bürgerschützenverein gibt sich für die Führung des Bataillons, der Verleihung von Auszeichnungen und Orden, Beförderungen sowie dem Ablauf des Vogelschießens eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  • § 19 Vogel- und Insignienschießen Open or Close
    Alle Mitglieder des Vereins können nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Insignien schießen.

    Auf die Königswürde können alle Mitglieder des Vereins schießen, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Jahre dem Verein angehören. Eine hiervon abweichende Genehmigung kann auf Antrag beim 1. Vorsitzenden vom gesetzlichen Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl erteilt werden.

    Alle Mitglieder können auf die Bierkönigswürde schießen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • § 20 Auflösung des Vereins Open or Close
    Solange sich zehn Mitglieder für die Aufrechterhaltung des Vereins aussprechen und die Zwecke und Aufgaben der §§ 2 u. 3 verfolgen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Schulden und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen der katholischen Pfarrkirche in Friedrichsdorf und der evangelischen Pfarrkirche in Friedrichsdorf mit der Auflage zu, dass vorhandene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

  • § 21 Salvatorische Klausel Open or Close
    Wenn eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein sollte oder ihren steuerbegünstigten Gemeinnützigkeitsstatus gefährden sollte, wird dadurch die Geltung der Satzung im übrigen nicht berührt.
    Es wird stattdessen eine der unwirksamen Bestandteile im Sinne und der materiellen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung gewählt, die den Auflagen und Wünschen der zuständigen Finanzbehörde entspricht.
  • § 22 Inkrafttreten Open or Close

    Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 14. Januar 2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen, Statuten und Geschäftsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

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