Solange sich zehn Mitglieder für die Aufrechterhaltung des Vereins aussprechen und die Zwecke und Aufgaben der §§ 2 u. 3 verfolgen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Schulden und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen der katholischen Pfarrkirche in Friedrichsdorf und der evangelischen Pfarrkirche in Friedrichsdorf mit der Auflage zu, dass vorhandene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.