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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem gesetzlichen Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
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Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Verletzung der Vereinsinteressen, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist der Ältestenrat anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim gesetzlichen Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet.
Ein wichtiger Grund für den Ausschluss liegt insbesondere vor,
- wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als 2 Monate vergangen sind;
- wenn ein Mitglied gegen die Satzungen verstößt, sich eines erheblichen Verstoßes gegen den Gemeinschaftsgeist und die Kameradschaft schuldig macht oder keinen achtbaren Lebenswandel führt.