1. Der Bürgerschützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"; der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Belebung des Gemeinsinns und der Heimatliebe unter Förderung von Heimatliebe und Heimatkunde sowie der Ausübung des Schießsports.
2. Der Bürgerschützenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Bürgerschützenvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.