Mitglied können alle Einwohner(innen) aus Friedrichsdorf und Umgebung werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s). Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller(in) die Gründe mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand ist der/die Antragsteller(in) jedoch berechtigt, den Ältestenrat anzurufen. Wenn und soweit dieser abweichend vom Vorstand die Aufnahme mit einfacher Mehrheit befürwortet, hat die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme zu entscheiden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Bürgerschützenverein Friedrichsdorf und Umgebung e. V. stellt sich folgende Aufgaben:
  • die alten heimatlichen Riten und Gebräuche zu erhalten und zu heben;
  • die Liebe zur Heimat zu fördern;
  • den Gemeinsinn und die Eintracht unter den Einwohnern der Gemeinde Friedrichsdorf und Umgebung ohne Unterschied der Religion, der Herkunft und des Standes zu pflegen;
  • Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben;
  • die Persönlichkeits- und Gemeinschaftsförderung durch die Pflege des Schießsports;
  • den Mitgliedern und allen Bewohnern von Friedrichsdorf und Umgebung alljährlich Gelegenheit zu geben, ein wahres und echtes Volksfestes, das Schützenfest, in uneigennützigem Zusammenhalt sowie zur Pflege des Friedrichsdorfer Brauchtums zu feiern;
  • politisch und konfessionell neutral zu sein.
1. Der Bürgerschützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"; der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Belebung des Gemeinsinns und der Heimatliebe unter Förderung von Heimatliebe und Heimatkunde sowie der Ausübung des Schießsports.
2. Der Bürgerschützenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Bürgerschützenvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
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