Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Schriftführer(in) sowie der/die 1. Kassierer(in) bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, den Bürgerschützenverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Bürgerschützenvereins werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Den Vorstand bilden:
a) der/die 1. Vorsitzende,
b) der/die 2. Vorsitzende,
c) der/die 1. Schriftführer(in),
d) der/die 1. Kassierer(in),
e) der/die Vorsitzende des Ältestenrates,
f) der / die 1. Jungschützenvertreter(in) zwischen dem 21. und 35. Lebensjahr,
g) der Major (m/w).
Als beratende Mitglieder gehören außerdem dem Vorstand an:
a) der/die Vertreter(in) der Damenriege,
b) der/die 2. Schriftführer(in),
c) der/die 2. Kassierer(in),
d) der/die Schießwart(in),
e) der / die 2. Jungschützenvertreter(in) zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr
f) der jeweilige Schützenkönig(in).
Stimmberechtigt sind im Vorstand nur die unter Ziffer 1 Buchstabe a) bis g) genannten Vorstandsmitglieder. Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) bis f) genannten Mitglieder haben hingegen nur beratende Funktion und damit im Vorstand kein Stimmrecht.