Aufgaben des Vorstandes sind:
  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Erstattung von Tätigkeitsberichten
  • Beschluss über Rücklagenzuführungen nach § 58 der Abgabenordnung.
  • auf die Einhaltung der §§ 2 und 3 niedergelegten Grundsätze zu achten und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, diese Zwecke und Aufgaben zu verwirklichen,
  • die Interessen und Vorteile des Vereins nach allen Seiten zu wahren, die Versammlungen, Feste und Feiern vorzubereiten und zu gestalten.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende bzw. im Falle dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 1. Schriftführer(in) sowie der/die 1. Kassierer(in) bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihnen obliegt die Geschäftsführung und Vertretung.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, den Bürgerschützenverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Bürgerschützenvereins werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

Den Vorstand bilden:

a) der/die 1. Vorsitzende,

b) der/die 2. Vorsitzende,

c) der/die 1. Schriftführer(in),

d) der/die 1. Kassierer(in),

e) der/die Vorsitzende des Ältestenrates,

f) der / die 1. Jungschützenvertreter(in) zwischen dem 21. und 35. Lebensjahr,

g) der Major (m/w).

 

Als beratende Mitglieder gehören außerdem dem Vorstand an:

a) der/die Vertreter(in) der Damenriege,

b) der/die 2. Schriftführer(in),

c) der/die 2. Kassierer(in),

d) der/die Schießwart(in),

e) der / die 2. Jungschützenvertreter(in) zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr

f) der jeweilige Schützenkönig(in).

 

Stimmberechtigt sind im Vorstand nur die unter Ziffer 1 Buchstabe a) bis g) genannten Vorstandsmitglieder. Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) bis f) genannten Mitglieder haben hingegen nur beratende Funktion und damit im Vorstand kein Stimmrecht.

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem gesetzlichen Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Verletzung der Vereinsinteressen, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist der Ältestenrat anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim gesetzlichen Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet.
Ein wichtiger Grund für den Ausschluss liegt insbesondere vor,
  • wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als 2 Monate vergangen sind;
  • wenn ein Mitglied gegen die Satzungen verstößt, sich eines erheblichen Verstoßes gegen den Gemeinschaftsgeist und die Kameradschaft schuldig macht oder keinen achtbaren Lebenswandel führt.
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