Solange sich zehn Mitglieder für die Aufrechterhaltung des Vereins aussprechen und die Zwecke und Aufgaben der §§ 2 u. 3 verfolgen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Schulden und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen der katholischen Pfarrkirche in Friedrichsdorf und der evangelischen Pfarrkirche in Friedrichsdorf mit der Auflage zu, dass vorhandene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Alle Mitglieder des Vereins können nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Insignien schießen.

Auf die Königswürde können alle Mitglieder des Vereins schießen, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Jahre dem Verein angehören. Eine hiervon abweichende Genehmigung kann auf Antrag beim 1. Vorsitzenden vom gesetzlichen Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl erteilt werden.

Alle Mitglieder können auf die Bierkönigswürde schießen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Bürgerschützenverein gibt sich für die Führung des Bataillons, der Verleihung von Auszeichnungen und Orden, Beförderungen sowie dem Ablauf des Vogelschießens eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder ab Vollendung des 80. Lebensjahres.

Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft während des Vereinsjahrs begründet oder beendet wird.

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Nähere Informationen siehe Datenschutzerklärug.